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Stand: Februar 2026 – aktualisiert gemäß Mindestlohnerhöhung und neuer Minijob-Grenze
Auch bei geringfügig Beschäftigten besteht eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Arbeitgebende dürfen die Dokumentationspflicht im Minijob daher keinesfalls unterschätzen. Werden Arbeitszeiten nicht korrekt erfasst oder aufbewahrt, drohen bei Kontrollen durch den Zoll empfindliche Bußgelder.
Derzeit können Sie die Arbeitszeiten Ihrer Minijobber und Minijobberinnen noch klassisch über Stundenzettel, Excel-Tabellen oder mithilfe einer digitalen Zeiterfassungslösung dokumentieren. Entscheidend ist, dass der Stundennachweis für Minijobbende vollständig und fristgerecht erfolgt. Doch wie genau sieht die Aufzeichnungspflicht im Minijob aktuell aus? Welche Änderungen sind künftig noch zu erwarten? Und welche Beschäftigten gelten überhaupt als Minijobber oder Minijobberin? Das erfahren Sie in diesem Artikel.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn.
Dieser beträgt nun:
13,90 Euro brutto pro Stunde (zuvor: 12,82 Euro). Die Anpassung wirkt sich direkt auf die Verdienstgrenze im Minijob aus.
(Quelle: BMAS)
Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie steigt daher ab 2026 auf: 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich. Die maximale monatliche Arbeitszeit liegt damit bei rund 43 Stunden pro Monat.
Solange der Gesamtverdienst von 7.236 Euro im Jahr 2026 nicht überschritten wird, darf in einzelnen Monaten auch mehr als die 603 Euro verdient werden. Entscheidend ist, dass der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahresverlauf die Grenze nicht überschreitet.
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze ist zudem in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig – etwa bei einer Krankheitsvertretung. In diesen Fällen kann auch die Jahresverdienstgrenze rechnerisch überschritten werden, ohne dass der Minijobstatus entfällt.
(Quelle: Lohn-info.de)
Als gewerblicher Arbeitgebender müssen Sie für Minijobber und Minijobberinnen detaillierte Stundenaufzeichnungen bzw. Arbeitszeitnachweise führen. Diese dienen vor allem der Kontrolle, ob der gesetzliche Mindestlohn korrekt eingehalten wird.
Ausnahme: Minijobs in privaten Haushalten sind von der Dokumentationspflicht ausgenommen.
Die Einhaltung der Vorschriften wird insbesondere geprüft durch:
Die Aufzeichnungen zählen zudem zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung und müssen bei Prüfungen vorgelegt werden. Weitere Informationen finden Sie bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Gemäß § 17 MiLoG müssen Sie folgende Daten erfassen:
Die Dokumentation muss spätestens 7 Kalendertage nach der Arbeitsleistung erfolgen.
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 2 Jahre.
Praxis-Tipp: Da Sozialversicherungsträger bis zu 4 Jahre rückwirkend prüfen können, empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung.
Bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten (z. B. Zeitungszustellung) gilt laut Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV):
Mobile Tätigkeiten liegen dann vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht an einen Beschäftigungsort gebunden sind, keinen Vorgaben zur konkreten Arbeitszeit unterliegen und sich ihre tatsächliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Als Arbeitgebender sind Sie für die Stundenaufzeichnungen Ihrer Angestellten verantwortlich, und nicht die Arbeitnehmenden.
Ihnen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro, wenn Sie
Sie verstoßen damit gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG). Zudem können fehlende oder unvollständige Arbeitszeitnachweise im Rahmen von Prüfungen sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben.
Achtung: Es genügt nicht, dass Sie die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag regeln und sich bei einer Prüfung darauf berufen. Sie müssen die tatsächliche Arbeitszeit dokumentieren.
Wie die Zeiterfassung erfolgen soll, ob auf Papier/Excel oder mittels digitalem Zeiterfassungssystem, wird vom Gesetz her noch nicht geregelt. Bei einer spontanen Überprüfung durch Zoll oder Betriebsprüfer/in der Sozialversicherung müssen Sie die Arbeitsaufzeichnungen für den Minijobbenden parat haben. Gesetzlich geregelt ist, dass Sie nach spätestens sieben Tagen die Stundenzettel vorweisen müssen. In vielen Fällen werden die Stundenzettel allerdings nicht wöchentlich, sondern erst monatlich für die Lohnabrechnung gesammelt.
Das Problem des manuellen Einsammelns entfällt bei der Zeiterfassung via Zeiterfassungssystem. Sie generieren per Knopfdruck alle notwendigen Daten für die Behörden. Eine Software zur Zeiterfassung automatisiert zudem Routineaufgaben und bietet Ihnen eine schnelle Übersicht über alle relevanten Daten aus der Zeiterfassung. Mit einer webbasierten Zeiterfassung sind Sie und Ihre Mitarbeitenden überdies noch zeit- und ortsunabhängig.
Praxis-Tipp: Gerade bei mehreren Minijobbenden reduziert eine digitale Zeiterfassung den Verwaltungsaufwand erheblich und minimiert Haftungsrisiken. Ein zuverlässiges, digitales Zeiterfassungssystem wie TimeTac unterstützt Unternehmen dabei, die Aufzeichnungspflicht im Minijob effizient und rechtssicher umzusetzen.
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, d.h. es gibt eine bestimmte Verdienstgrenze oder bestimmte Zeitgrenzen für den Arbeitnehmenden. Ein Minijobber bzw. eine Minijobberin kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt tätig sein. Dabei werden zwei Minijob-Arten unterschieden: jene auf 603-Euro-Basis und kurzfristige Minijobs.
Schon vor Arbeitsbeginn müssen Sie als Arbeitgebender beurteilen, um welchen der beiden Minijob-Arten es sich handelt. Dabei geht es um die versicherungsrechtliche Beurteilung, die Arbeitgebende treffen müssen. Diese hat nämlich Auswirkungen auf die Anmeldung und Abgaben.
Entscheidend dabei ist, ob der Minijobbende im gewerblichen Bereich oder in einem privaten Haushalt arbeitet. Bei einer haushaltsnahen Tätigkeit zahlt der Arbeitgebende nur geringe Abgaben und hat Steuervorteile, ebenso ist die Anmeldung schnell erledigt.
Zu haushaltsnahen Tätigkeiten zählen alltägliche Arbeiten in der Wohnung wie Kochen, Putzen, Einkaufen und Gartenarbeit. Aber auch die Betreuung von Kindern, Kranken sowie alten und pflegebedürftigen Menschen oder Tieren gehört hier dazu. Für Minijobbende in Privathaushalten und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen wie beispielsweise Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder und Eltern des Arbeitgebenden haben Sie keine Aufzeichnungspflicht für den Mitarbeitenden.
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